Scheidung 

Im Scheidungsfall wird der Teil der Freizügigkeitsleistung aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde.

Jeder der Partner erhält somit jeweils die Hälfte des berechneten Kapitals des anderen Partners.

Vor der Scheidung verlangt das Gericht eine Berechnung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung. Diese wird auf Antrag von der Pensionskasse ausgestellt. Für die Berechnung wird das Datum der Eheschliessung und der voraussichtlichen Zeitpunkt der Scheidung benötigt. Im Anschluss wird im Regelfall die Durchführbarkeit der Teilung zu Handen des Gerichts bestätigt.

Das Gericht setzt im Scheidungsurteil die Höhe des zu überweisenden Betrages fest und teilt diesen zusammen mit den notwendigen Zahlungsinformationen der Pensionskasse mit. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, nimmt die Pensionskasse die Überweisung an den geschiedenen Ehepartner des Versicherten vor oder bestätigt den Zahlungseingang.

Im Falle einer Scheidung nach Pensionierung oder Invalidität wird die Entschädigungsfrage direkt vom Richter geklärt. Die Pensionskasse ist dabei nicht involviert.

Weitere Informationen
Reglement der Pensionskasse gültig ab 1. Januar 2012 



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